Warum CBD kein Novel Food sein kann…

cbd kaufen
14 min readJan 23, 2021

CBD ist in aller Munde. Sprichwörtlich. Doch irgendwie ist es seit 2019 nicht illegal, aber in eine “Grauzone” gerutscht, die genauso fabriziert scheint, wie die Argumentation, mit der versucht wird, CBD-Öl vom Markt weg zu halten.

Die Hintergründe

CBD ist Cannabidiol, der am meisten vorkommende Wirkstoff in der Nutzhanf-Pflanze. Dieses nicht Psychoaktive Cannabinoid wurde zwar nicht ausdrücklich 1996 erwähnt, als die Europäische Union ihre restriktive Haltung gegenüber dem Nutzhanf und seinen Produkten änderte, war aber schon damals, so wie in den Jahren zuvor, schon immer ein intrinsischer Bestandteil vom Nutzhanf der Gattung Cannabis Sativa L.

Dass das CBD-Öl nun einen derartigen Höhenflug erleben würde und nun in fast jeder Drogerie, jeder Apotheke und auch in vielen Supermärkten verkauft wird, hätte sich niemand zuvor vorstellen können, denn noch vor 5 Jahren spielte CBD auf den europäischen Hanf-Messen eine eher untergeordnete Rolle, wenngleich der medizinische Nutzen schon damals durchaus belegt war. So hat James Brodie (der damals die Abteilung Discovery Research bei der britischen Biotech Firma GW Pharmaceuticals leitete) schon 2014 über die medizinischen Vorteile von CBD berichtet. Es war jedoch viel zu teuer, um massentauglich zu sein, geschweige denn um ins Fadenkreuz der Lebensmittelüberwacher zu geraten. Doch es wurde schon produziert. Und zwar schon lange. Doch richtig massentauglich wurde es erst im Jahr 2018, als die Preise anfingen, günstiger zu werden.

Wohl gemerkt: Ein Kilo CBD Isolat (das sind die CBD Kristalle mit rund 99% CBD) hat im Jahr 2018 noch gut und gern 30.000 Euro gekostet, was schon billig war. Mir kamen damals allerdings Zweifel, ob CBD in Deutschland überhaupt legal wäre. Darum stellte ein Onlineshop 2018 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Anfrage ob CBD-Öl legal sei, die zur Antwort hatte, dass man sich aus Drogenpolitischer- sowie Arzneimittelpolitischer Sicht keine Sorgen machen bräuchte, wenn man sich mit seinen Produkten an die von der Bundesanstalt für Risikobewertung (BfR) vorgeschriebenen Maximalwerte von 0,2% bzw. 0,005% THC hielte, wenn es zur oralen Aufnahme gedacht wäre.

Der Hype konnte beginnen. Denn nun war das kostbare nicht mehr so teuer und Hersteller von CBD-Ölen konnten diese mit gutem Profit für 100–200 EUR verkaufen. Doch gerade weil CBD-Öl auf Grund seiner vielseitigen Einsatzarten so beliebt ist, wurde im Internet an vielen Orten über alle möglichen Heilweisen berichtet, die auch mit unglaublichen Superlativen einher gingen. Es klang gerade wie das nächste “Snake Oil” ein Wunderbalsam, das gegen alles Helfe. Gerade solche undifferenzierten Werbeaussagen riefen die Wettbewerbshüter auf den Markt — und nicht nur die.

Nachdem nun die europäische Kommission im Jahr 2019 CBD, CBG und andere Cannabinoide rückwirkend zum Jahr 1997 auf die (nicht bindende) Liste der sogenannten “Neuartigen Lebensmittel” setzte, ging ein Schock durch die Cannabis-Szene der Hersteller in Europa, die nun — von den jeweiligen Landesbehörden in Europa mehrheitlich dazu gezwungen worden sind, die CBD-Öle als “neuartige Nahrungsmittel” vom Markt zu nehmen und diese erst als solche anmelden zu lassen. Die Kommision erklärte die Rückwirkende Aufnahme der Cannabinoide damit, dass die Liste der Neuartigen Lebensmittel nicht “endgültig ist” und das gesteigerte Interesse diese Maßnahmen nun auf den Plan rief.

So hieß es dann unter den Herstellern “Ach, so teuer wird es ja wohl nicht sein” — Weit gefehlt. Denn bei dem Nachweis der Unschädlichkeit müssen allerhand Studien eingereicht werden, die allesamt ziemlich teuer sind. So haben bis zum heutigen Zeitpunkt haben erst eine Hand voll Unternehmen den Novel Food Antrag eingereicht. Laut Insider berichten gehen diese Kosten teilweise in die Millionen Euro, denn bei einem Novel Food ist die Beweislast umgekehrt. Es ist nicht genehmigt, bis die Non-Toxizität bewiesen ist.

Der Novel Food Antrag:

Für neuartige Lebensmittel, die nicht unter den traditionellen Weg der Lebensmittelbenachrichtigung fallen, muss man einen vollständigen Satz von Informationen einreichen.

Teil 1
Er sollte die administrativen Daten enthalten, wie z. B. Informationen über den Antragsteller.

Teil 2
Er sollte spezifische Informationen über das neuartige Lebensmittel enthalten, wie z. B:

  • Identität des neuartigen Lebensmittels
  • Herstellungsprozess
  • Angaben zur Zusammensetzung
  • Spezifikationen
  • die Geschichte der Verwendung des neuartigen Lebensmittels und/oder
  • seiner Herkunft
  • vorgeschlagene Verwendungszwecke und Verwendungsmengen sowie die
  • voraussichtliche Aufnahme
  • Absorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung
  • Informationen zum Nährwert
  • toxikologische Informationen und Allergenität
  • Es sollte auch eine Liste aller Referenzen enthalten.

Teil 3 sollte enthalten:

  • das Glossar oder Abkürzungen von Begriffen, die im gesamten Dossier zitiert werden
  • die Zertifikate (über die Akkreditierung von Laboratorien, Analysenzertifikate)
  • vollständige Kopien / Abdrucke aller relevanten wissenschaftlichen Daten (veröffentlichte und unveröffentlichte)
  • vollständige Studienberichte
  • wissenschaftliche Stellungnahmen von nationalen/internationalen Zulassungsbehörden
  • Detaillierter Leitfaden für Vollanträge
  • Detaillierte Leitlinien und Antragsanforderungen sind in der beibehaltenen EU-Verordnung (EG) 2017/2469 (Öffnet in einem neuen Fenster) und den zuvor von der EFSA entwickelten Leitlinien festgelegt.

EFSA-Leitfaden zur Erstellung und Vorlage eines Antrags auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels

Die Diaspora der CBD Hersteller

CBD-Öl war von nun an auf den Messen Europas nur noch zur äußerlichen Anwendung erlaubt. Auf der “Spannabis”, der größten Hanfmesse Spaniens, hat man CBD fast gar nicht mehr finden können, denn es wurde von den dortigen Behörden gleich als “non Food” nicht erlaubt. In Deutschland verlautbarte die BvL (Bundesanstalt für Lebensmittel und Verbraucherschutz), das CBD aus ihrer Sicht entweder eine Droge,ein Arzneimittel oder ein sogenanntes neuartiges Lebensmittel sei. Alles wäre entsprechend zulassungspflichtig.

Im Jahr 2019 befasste sich auch die EU Kommission erneut mit dem Thema und wollte nun feststellen lassen, ob CBD nicht doch in den Bereich der Drogen einzuordnen wäre. Denn in Frankreich wurde CBD schon verboten.

Entsprechend gab es auch in Frankreich einen Fall, der es bis vor den Europäischen Gerichtshof brachte, da der sogenannte Kanavape Case wahrscheinlich mit Gefängnisstrafen für den französichen Unternehmer geendet hätte, hätte der Europäische Gerichtshof nicht dafür entschieden, CBD nicht als Droge einzustufen.

Seit Bekanntwerden des Urteils hat sich zwar sowohl die EU Kommission, als auch die UN dazu bekannt, das man CBD nicht als Droge einstufen kann, jedoch haben die Behörden in Nord-Rhein-Westphalen — vor dem Bekanntwerden der EU und UN Positionen, ein auf falschen Grundannahmen basierendes Pamphlet herausgegeben.

In dem PDF zielt die gesamte Tonalität darauf ab, dass CBD entweder ein

  • Arzneimittel ist, dass unter der Verschreibungspflicht steht
  • oder ein Neuartiges Lebensmittel ist, das angeblich verboten gehört, solange es nicht als solches zugelassen ist
  • oder das es als Droge sowieso nicht verkehrsfähig ist.
  • Eine Anwendung als Kosmetikum oder als Gebrauchsprodukt sieht das Ministerium in NRW nicht.

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In Europa hat blüht ein gigantischer Markt auf, der trotz den Corona Einschänkungen einen großen Teil Nahrungsmittel Herstellern und Kosmetik Produzenten zu einem Wachstum verholfen hat. Ein ungemeiner Ideenreichtum an Produktideen beflügelt den mit am strengsten regulierten Hanf-Markt mit einer Menge Produkten die alle — extrem hohen Qualitätsansprüchen gerecht werden und als Kosmetikum oder als Nahrungssergänzungsmittel verkauft werden. — CBD-Öl unterlag als Hanf-Aroma Extrakt schon bevor es zu Novel Food deklariert wurde, den europäischen Nahrungsmittel Richtlinien — und vor allem auch den verhärteten Richtlinien für alle Hanf Produkte. Wenn man sich an all jene Richtlinien hält, kann mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass das Produkt nicht nur sicher, sondern auch qualitativ hochwertig ist

Sind da nun eventuelle Denkfehler oder Fehler in den Schlussfolgerungen passiert? Warum wird so ein Extrakt nun wieder illegalisiert?

Wenn man sich das durchliest, wird der geneigte Leser auf einige Fehler aufmerksam.

Grund genug, nicht nur das Regierungspamphlet der NRW-Verbrauchersschutzbehörde, sondern auch die Novel Food Regelung an sich zu debunken und argumentativ zu entkräften.

Die Anamnese

Was ist eigentlich die Novel Food Regelung?

Um das zu verstehen, muss man eintauchen in einen Paragraphen-Dschungel. Im Gegensatz zu Wikipedia ist dieser allerdings nicht kross verlinkt — und man muss sich jede einzelne Referenz selber heraussuchen — und vor allem nachsehen, ob diese noch gültig ist und vor allem — auf die jeweilige Fragestellung — anzuwenden ist.

2015/2283 EU: Der Novel Food Paragraph

Als Nicht-Jurist ist es vielen vielleicht nicht ganz klar, dass die ersten 42 Absätze nur die sogenannten “Erwägungen” waren, weswegen die Regelung erlassen worden ist. — Sowas verstehen wahrscheinlich nur Politiker auf anhieb, die das ihren Lebtag lang schon so gewohnt sind.

Wenn man diese — und die darauf basierenden Kross Verlinkungen zu anderen Verordnungen endlich durch hat, kommt man zum Kern der Novel Food Regelung — und ab hier wird es auch für den Laien interessant:

Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
a)genetisch veränderte Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

b) Lebensmittel, die verwendet werden als
— i) Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008,
— ii) Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
— iii) Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008,
— iv) Extraktionslösungsmittel, die für die Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten gemäß der Richtlinie 2009/32/EG verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Somit wurde schon im Artikel 2 der Novel Food Verordnung geklärt, für welche Arten von Lebensmitteln eben jene Novel Food Verordnung NICHT GILT:

  1. Enzyme
  2. Aromen
  3. Lebensmittelzusatzstoffe
  4. Extraktionslösungsmittel

In der Verordnung 1334/2008 wird als Aroma-Extrakt folgendes definiert:

d) „Aromaextrakt“: Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und gewonnen wird aus

— i)Lebensmitteln, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, bei denen sie als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen. Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden,

und/oder

— ii) Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind, und zwar durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, wobei die Stoffe als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aufbereitet werden;

Im Anhang II wird als herkömmliches Verfahren folgendes definiert (in Bold Type wird alles geschrieben, was auf CBD-Öl Herstellungs-Prozesse zutrifft:

  1. zerhacken
  2. Erhitzen
  3. Kochen, Backen, Braten
  4. Schneiden
  5. Destillation
  6. Trocknen
  7. Emulgieren
  8. Verdampfen
  9. Lösemittelextraktion
  10. Vergären
  11. Filtern
  12. Zermalen
  13. aufgießen
  14. Mazeration
  15. mikrobiologische Prozesse
  16. Schälen
  17. Auspressen
  18. einweichen

Somit kommen für die Herstellung eines CBD-Öls ca. 14 der aufgeführten 19 Lebensmittelzubereitungsverfahren in Frage, da ein CBD-Öl in der Herstellung viele dieser Schritte durchläuft.

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON AROMEN, LEBENSMITTELZUTATEN MIT AROMAEIGENSCHAFTEN UND AUSGANGSSTOFFEN

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

In Lebensmitteln dürfen nur Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie stellen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar, und

b) die Verbraucher werden durch ihre Verwendung nicht irregeführt.

Insofern kann man mit Fug und Recht behaupten, dass CBD-Öl allen Kriterien entspricht, die an ein Aroma-Extrakt gestellt werden: Es stellt keine Gefahr für Verbraucher dar, wird per Destillation gewonnen und ist ein Pflanzenextrakt. Entsprechend kann es schon kein Novel Food sein.

1:0 CBD-Öl als Aroma-Extrakt gegen Novel Food.

2015/2283 EU: Der Novel Food Paragraph — Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Außerdem bezeichnet der Ausdruck:

a) „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

iv) Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen

Jetzt wird es spannend, denn die BfR veröffentlichte schon im Jahr 1997 eine Pressemitteilung, dass sie den vermehrten Einsatz von Hanfblüten in z.B. Bieren sieht:

Eng verwandt mit dem Hanf ist der Hopfen. Dies mag die Verwendung männlicher Hanfblüten bei der Bierherstellung erklären. Hanfblüten werden hier offenbar zur Geschmacksabrundung eingesetzt und erfüllen damit einen technologischen Zweck. Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat gegen diese Verwendung Einwände erhoben, da es sich bei Hanfblüten nicht um einen zugelassenen Zusatzstoff handelt.

Soweit Hanf auch in Zukunft in Lebensmitteln eingesetzt wird, hält das BgVV die Festsetzung von THC-Höchstmengen für erforderlich, sobald die analytische Datenlage dies erlaubt.

Soweit die offiziellen Bestätigung der Bundesbehörde, dass Hanf schon im Jahr 1997 verwendet wurde.

2:0 CBD-Öl als Aroma-Extrakt gegen Novel Food.

Auch der europäische Gerichtshof stellte die legale Verwendung von THC-freiem Hanf und seinen Extrakten bereits im Jahr 2009 rückwirkend fest:

Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff „Cannabis“, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, drei mögliche Bedeutungen hat. Erstens bezieht er sich auf eine Hanfpflanze, deren gemeinsame Marktorganisation gemeinschaftlich geregelt ist und deren Erzeugung in Bezug auf den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC), den Cannabis‑Wirkstoff, sehr strengen Rechtsvorschriften unterliegt. Dieser Wirkstoff darf einen Grenzwert von 0,2 % nicht übersteigen (vgl. Art. 5a der geänderten Verordnung [EG] Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [ABl. L 160, S. 1] und Art. 7b Abs. 1 sowie die Anhänge XII und XIII der Verordnung [EG] Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1251/1999 [ABl. L 280, S. 43] in der durch die Verordnung [EG] Nr. 206/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 [ABl. L 34, S. 33] geänderten Fassung). Zweitens bezieht sich der Begriff „Cannabis“ auf einen Suchtstoff, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist. Drittens bezeichnet er eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit, wie sich aus der Antwort der Europäischen Kommission auf die schriftliche Anfrage E‑0039/02 vom 23. Januar 2002 (ABl. C 147 E, S. 232) ergibt, diskutiert wird.

Gemäß zwei vom HABM vorgelegten wissenschaftlichen Studien wird Cannabis, das auch als „Hanf“ bezeichnet wird, im Lebensmittelbereich in verschiedenen Formen (Öle, Kräutertees) und in unterschiedlichen Zubereitungen (Tees, Teigwaren, Backwaren, Getränke mit oder ohne Alkohol usw.) verwendet. Dies wird durch die von der Streithelferin vorgelegte Dokumentation bestätigt, in der festgestellt wird, dass Hanf zur Herstellung bestimmter Lebensmittel und bestimmter Getränke verwendet werde. Toxikologische Untersuchungen dieser Erzeugnisse haben ergeben, dass diese eine sehr niedrige, weit unter dem genannten Schwellenwert von 0,2 % liegende THC‑Konzentration besitzen und daher keine bewusstseinsverändernden Wirkungen entfalten.

Schließlich geht entgegen dem Vorbringen des Klägers aus Art. 4 der Richtlinie 88/388 hervor, dass die Verwendung von Aromen, die keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten, zulässig ist.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers erstens, dass sich der Begriff „Cannabis“ nicht nur auf Betäubungsmittel und bestimmte Heilsubstanzen bezieht, und zweitens, dass Hanf bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken rechtmäßig verwendet wird.

Wenn man sich darauf verlassen darf, dass die Europäische Politik das umsetzt, was die Juristen beschließen — wenn unsere Gewaltenteilung irgendwie Hand und Fuß hat, und sich die Richter des europäischen Gerichtshofes nach bestem Wissen und nach Anwendung der Rechtslage 2009 entschieden haben — dann kann das nicht einfach durch einen rückwirkenden Aktionismus der EU Kommission ausgehebelt werden kann, vor allem nicht, weil die Novel Food Richtlinie

  1. nicht bindend
  2. nicht in Stein gegossen
  3. reversibel ist

Die Richter haben hier zwar von THC Werten gesprochen und CBD und andere Cannabinoide nicht erwähnt, allerdings besteht Hanf-Extrakt nun mal aus Cannabinoiden, Flavanoiden und Terpenen. — Und da es auch CBD-Blüten mit einem CBD-Anteil von über 20% gibt, ist es mit nahezu grenzenloser Wahrscheinlichkeit so, dass CBD-Öl, Hanf-Aroma Extrakte und Hanf-Extrakte allesamt einen gewissen Grad an Cannabinoiden aufweisen.

3:0 CBD-Öl als Aroma-Extrakt gegen Novel Food.

Doch nun hier noch ein paar Beispiele aus der “Realwirtschaft”:

  1. Canabia — Das erste legale Hanfbier Deutschlands- seit 1996
  2. Appenzeller Hanfblüte — Das Hanfblütenbier aus der Schweiz wurde auch schon 1996 nach Europa importiert

4:0 CBD-Öl als Aroma-Extrakt gegen Novel Food.

Alle oben aufgeführten Argumente legen nahe, dass Hanf und seine Extrakte nicht unter die Novel Food Regelung fallen können und entsprechend auch die Anwendung von der Novel-Food Regelung auf CBD-Öl eher aus Unwissenheit geschehen ist, als aus Anwendung der Faktenlage.

CBD, CBG und alle anderen in der Hanf-Pflanze vorkommenden Cannabinoide sind ein im wahrsten Sinne Essentieller Bestandteil der Hanfblüte und seiner Extrakte. Entsprechend ist die einzig mögliche Schlußfolgerung, dass CBD-Öl ein legales und kein neuartiges Lebensmittel sein muss.

Black Ops manufactured by Pharma Lobby?

Alle Argumente, die darauf abzielen, CBD und andere, nicht Psychoaktive -und nicht gefährlichen Cannabinoide vom allgemeinen Markt fern zu halten, klingen wie eine CIA False-Flag Operation, die den wahren Grund der Prohibition verschleiern soll.

Allein das folgende Schaubild von Seite 11 des von der LandesregierungNRW veröffentlichten Pamphlets spricht Bände:

Wenn es nach dem ginge, wäre jeder CBD-Hersteller, der kein Arzneimittelhersteller ist, automatisch kriminell!

Jeder Nutzer, der Hanf-Produkte ohne Verschreibung vom Arzt benutzt, würde laut dieser Beurteilung kriminell sein, selbst wenn man es zu kosmetischen Zwecken nutzt — da in dem Pamphlet die kosmetische Verwendung gar nicht vorgesehen ist.

Doch allein in dem Schaubild gibt es schon Fehler, denn laut
178/2002 Artikel 2 ist die Definition von “Lebensmittel” wie folgt:

Im Sinne dieser Verordnung sind “Lebensmittel” alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu “Lebensmitteln” zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.

Nicht zu “Lebensmitteln” gehören:

a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG(21) und 92/73/EWG(22) des Rates
e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG(23) des Rates,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG(24) des Rates

g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
h) Rückstände und Kontaminanten.

Interessanter Weise wird hier vom Landesamt speziell auf den Artikel 2 g) verwiesen, der widerum auf die UN Konvention von 1971 verweist. Dort allerdings wird zwar im “schedule I” auf THC verwiesen, jedoch kommen dort CBD und andere nicht psychoaktive Cannabinoide nicht vor.

Selbst im jüngsten meeting der UN am 2. Dezember 2020 wurde der Ausschluss von CBD mit weniger als 0,2% THC aus der Liste der “Schedule I drugs” unter dem Hinweis abgeschmettert, dass CBD nicht unter die internationalen Kontrollen falle und deswegen kein Handlungsbedarf bestünde.

Gleichwohl besagt der Artikel aber auch

Zu “Lebensmitteln” zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Also kann ein Pflanzenöl, dem ein Aroma-Extrakt zugesetzt wird auch ein Lebensmittel sein, wenn es nicht toxisch ist und die sonstigen Informationspflichten für ein Lebensmittel einhält.

5:0 CBD-Öl als Aroma-Extrakt gegen Novel Food.

Zusammenfassend kann man nun mit der bestätigenden Position des Europäischen Gerichtshofs von 2009

  • aus dem Fall T-234/06,
  • des Falls C-663/18 vom 20.November 2020 und
  • der nun geänderten Auffassung der EU Kommission,
  • der bestätigenden Auffassung der Bfarm,
  • den bestätigenden Auffasssungen der BfR über Richtlinien zum Gehalt an THC in hanfhaltigen Lebensmitteln,
  • sowie den vorher aufgeführten Stellungnahmen des BfR, dass Hanfextrakte schon lange als Lebensmittel im Umlauf waren,
  • und nicht zuletzt unter der Anwendung geltenden Rechts im Sinne der oben genannten Verordnungen

bleibt einzig und allein die logische Schlussfolgerung, dass es sich bei der Aufnahme von CBD,CBG und anderen nicht psychoaktiven Cannabinoiden in die Novel Food Liste um einen Irrtum gehandelt haben muss, der entsprechend wieder Rückgängig gemacht werden muss, schließlich ist die Liste ja nicht nur nicht umsetzungspflichtig, sondern auch reversibel.

Die vielbeschworene “rechtliche Grauzone” für Hanfexktrakte gibt es nicht, da alles klar geregelt ist: — Entsprechend war und ist Hanfextrakt als Aroma-Extrakt ein Lebensmittel und entsprechend als solches zu legitimieren.

Teile dieser Argumente wurden auch schon in der Online Petition auf change.org/cbd-is-food aufgeführt und viele Menschen fordern das gleiche. Entsprechend könnten nun die geneigten Leser dazu beitragen, diesen Mißstand umzukehren — indem sie diesen Beitrag mit ihren Abgeordneten teilen.

Schließlich wäre es nicht nur seltsam, sondern auch ein Affront gegen die Rechtssstaatlichkeit, wenn man für legitimes handeln kriminalisiert würde. Letztendlich ist gerade eine Miliardenschwere CBD Lebensmittel- und Kosmetik-Industrie im Aufbruch und könnte lediglich durch die krude Auslegung von Gesetzen daran gehindert werden, einen Senkrechtstart hinzulegen, wenn es

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